Pflegeversicherung
Leistungen und Leistungsvoraussetzungen

Dieser Abschnitt dient dazu, Ihnen  einen ersten Überblick über die wesentlichen Anspruchsvoraussetzungen und Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung zu verschaffen. Rechtsstand 01.01.2011. Weitergehende Auskünfte erhalten Sie von der Pflegekasse (= Krankenkasse) bei der Sie oder die zu pflegende Person versichert sind.  Auch besteht die Möglichkeit, sich an die Hotline der Leitstelle Pflegeservice Bayern Nr: 08007721111 zu wenden.

Wer ist pflegebedürftig?

Das sind alle diejenigen, die durch
• körperliche,
• geistige oder
• seelische Erkrankungen oder Behinderungen

nicht in der Lage sind, die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens auszuführen. Deshalb benötigen sie in erheblichem oder höherem Maß fremder Hilfe bei der
• Körperpflege,
• Ernährung
• Mobilität und
• hauswirtschaftlichen Versorgung.

Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate gegeben sein. Je nach Grad der Pflegebedürftigkeit werden drei Pflegestufen unterschieden:
• I: erheblich pflegebedürftig
• II: schwerpflegebedürftig
• III: schwerstpflegebedürftig

Kurze Übersicht der Pflegestufen

Erheblich pflegebedürftig

Stufe I

Schwerpflegebedürftig

Stufe II

Schwerstpflegebedürftig

Stufe III

 

Personen, die bei der

Personen, die bei der

Personen, die bei der

Körperpflege, der Ernährung

Körperpflege, der

Körperpflege, der

oder der Mobilität für

Ernährung oder der

Ernährung oder der

wenigstens 2 Verrichtungen

Mobilität mindestens

Mobilität täglich rund um

aus einem oder mehreren

dreimal täglich  zu

die Uhr, auch nachts, der

Bereichen mindestens einmal

verschiedenen

Hilfe bedürfen. Zusätzlich

täglich der Hilfe bedürfen.

Tageszeiten der Hilfe

wird mehrfach in der

Zusätzlich wird mehrfach in

bedürfen. Zusätzlich wird

Woche Hilfe bei der

der Woche Hilfe bei der

mehrfach in der Woche

hauswirtschaftlichen

hauswirtschaftlichen

Hilfe bei der

Versorgung benötigt.

Versorgung benötigt.

hauswirtschaftlichen

 

 

Versorgung benötigt.

 

Im Tagesdurchschnitt muss der

Im Tagesdurchschnitt muss

Im Tagesdurchschnitt muss

Zeitaufwand hierfür

der Zeitaufwand hierfür

der Zeitaufwand hierfür

mindestens 90 Minuten

mindestens 3 Stunden

mindestens 5 Stunden

betragen. Davon müssen

betragen. Davon müssen

betragen. Davon müssen

auf die Grundpflege

auf die Grundpflege

auf die Grundpflege

mindestens 46 Minuten

mindestens 2 Stunden

mindestens 4 Stunden

entfallen.

entfallen.

entfallen.

 

 

 

Bei allen drei Pflegestufen gilt:
Zur Grundpflege zählt nur die Hilfe bei Körperpflege, Ernährung und Mobilität.

Beispielhafte Leistungen der Pflegekasse:

Pflegegeld

Pflegebedürftige erhalten Pflegegeld, wenn z.B. Angehörige die Pflege in geeigneter Weise übernehmen. Die Pflegekassen zahlen dann monatlich 225,- € in Pflegestufe I, in der Pflegestufe II 430,- € und in Pflegestufe III 685,- €.

Pflegesachleistungen

Sie werden von Beschäftigten der ambulanten Pflegeeinrichtungen erbracht. Auch Einzelpersonen, die mit er Pflegekasse einen Vertrag abgeschlossen haben, können diese Leistungen Ihnen zur Verfügung stellen. Es werden monatlich in der

• Pflegestufe I: bis zu 440,- EUR
• Pflegestufe II: bis zu 1.040,- EUR
• Pflegestufe III: bis zu 1.510,- EUR

gezahlt.

Pflegegeld- und Sachleistung können miteinander kombiniert werden. Beispiel: Sie pflegen Ihre Mutter, die in Pflegestufe II eingruppiert wurde. Das wöchentliche Baden übernimmt eine Pflegeeinrichtung, die zu Ihnen ins Haus kommt. Dies kostet monatlich 520,- EUR. Damit nehmen Sie lediglich 50 Prozent der Pflegesachleistung in Anspruch. Vom Pflegegeld steht Ihnen noch der Rest, also 50 Prozent oder 215,- EUR zu, die Sie von der Pflegekasse ausbezahlt bekommen.

Pflegehilfsmittel

Für die Pflege zu Hause übernehmen die Pflegekassen Pflegehilfsmittel, soweit sie nicht von einem anderen Leistungsträger gezahlt werden. Voraussetzungen: Die Pflege wird erleichtert, eine selbständigere Lebensführung dadurch ermöglicht und/oder eine Linderung der Beschwerden des Pflegebedürftigen tritt ein.

Zuschüsse zum Umbau der Wohnung

Bis zu 2.557,- EUR zahlen die Pflegekassen unter bestimmten Voraussetzungen, wenn das Wohnumfeld verbessert werden muss. Damit soll die Pflege im häuslichen Umfeld besser gewährleistet werden.

Verhinderungspflege (Ersatzpflege)

Bei Urlaub, Krankheit oder sonstiger Verhinderung der Pflegeperson kann eine Verhinderungspflege in Anspruch genommen werden. Im Kalenderjahr stehen dafür insgesamt 1.510,00 EUR für längstens vier Wochen zur Verfügung. Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson den Pflegebedürftigen vor der erstmaligen Verhinderungspflege mindestens sechs Monate gepflegt hat. Die Höhe der Leistung ist davon abhängig, ob ein ambulanter Pflegedienst oder eine nicht erwerbsmäßig tätige Ersatzpflegekraft die Verhinderungspflege übernimmt. Der Anspruch kann auch für den Aufenthalt in einer Kurzzeitpflegeeinrichtung verwendet werden.

Kurzzeitpflege

Kann die häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden und reicht auch teilstationäre Pflege nicht aus, besteht Anspruch auf vollstationäre Pflege in einer zugelassenen Kurzzeitpflegeeinrichtung. Im Kalenderjahr stehen insgesamt bis zu 1.510,00 EUR für längstens vier Wochen zur Verfügung.

Zusätzliche Betreuungsleistungen
Hilfen bei Demenz

Ist der Pflegebedürftige in seiner Alltagskompetenz erheblich eingeschränkt, z.B. bei demenzbedingten Ausfällen, geistiger Behinderung oder psychischer Erkrankungen, kann er dafür zusätzliche Betreuungsleistungen von der Pflegekasse erhalten.
In Abhängigkeit des Schweregrades der Fähigkeitsstörungen, können bis zu 100,- € Grundbetrag oder ein erhöhter Betrag bis zu 200,- € monatlich erstattet werden.
Sie können eingesetzt werden für:
• Niederschwellige Betreuungsangebote wie z.B.
 - Aktivierungs- und Betreuungsgruppen für Menschen mit einer      
        Demenzerkrankung
 - Stundenweise Entlastung im häuslichen Umfeld
• Tagespflege
• Verhinderungspflege in einer stationären Pflegeeinrichtung

Die zusätzlichen Betreuungsleistungen sind Pflegesachleistungen!

Dies sind nur einige der wesentlichen Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung