Pflegeversicherung
Leistungen und Leistungsvoraussetzungen
Dieser Abschnitt dient dazu, Ihnen einen ersten Überblick über die wesentlichen Anspruchsvoraussetzungen und Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung zu verschaffen. Rechtsstand 01.01.2011. Weitergehende Auskünfte erhalten Sie von der Pflegekasse (= Krankenkasse) bei der Sie oder die zu pflegende Person versichert sind. Auch besteht die Möglichkeit, sich an die Hotline der Leitstelle Pflegeservice Bayern Nr: 08007721111 zu wenden.
Wer ist pflegebedürftig?
Das sind alle diejenigen, die durch
• körperliche,
• geistige oder
• seelische Erkrankungen oder Behinderungen
nicht in der Lage sind, die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens auszuführen. Deshalb benötigen sie in erheblichem oder höherem Maß fremder Hilfe bei der
• Körperpflege,
• Ernährung
• Mobilität und
• hauswirtschaftlichen Versorgung.
Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate gegeben sein. Je nach Grad der Pflegebedürftigkeit werden drei Pflegestufen unterschieden:
• I: erheblich pflegebedürftig
• II: schwerpflegebedürftig
• III: schwerstpflegebedürftig
Kurze Übersicht der Pflegestufen
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Erheblich pflegebedürftig Stufe I |
Schwerpflegebedürftig Stufe II |
Schwerstpflegebedürftig Stufe III
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Personen, die bei der |
Personen, die bei der |
Personen, die bei der |
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Körperpflege, der Ernährung |
Körperpflege, der |
Körperpflege, der |
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oder der Mobilität für |
Ernährung oder der |
Ernährung oder der |
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wenigstens 2 Verrichtungen |
Mobilität mindestens |
Mobilität täglich rund um |
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aus einem oder mehreren |
dreimal täglich zu |
die Uhr, auch nachts, der |
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Bereichen mindestens einmal |
verschiedenen |
Hilfe bedürfen. Zusätzlich |
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täglich der Hilfe bedürfen. |
Tageszeiten der Hilfe |
wird mehrfach in der |
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Zusätzlich wird mehrfach in |
bedürfen. Zusätzlich wird |
Woche Hilfe bei der |
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der Woche Hilfe bei der |
mehrfach in der Woche |
hauswirtschaftlichen |
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hauswirtschaftlichen |
Hilfe bei der |
Versorgung benötigt. |
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Versorgung benötigt. |
hauswirtschaftlichen |
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Versorgung benötigt. |
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Im Tagesdurchschnitt muss der |
Im Tagesdurchschnitt muss |
Im Tagesdurchschnitt muss |
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Zeitaufwand hierfür |
der Zeitaufwand hierfür |
der Zeitaufwand hierfür |
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mindestens 90 Minuten |
mindestens 3 Stunden |
mindestens 5 Stunden |
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betragen. Davon müssen |
betragen. Davon müssen |
betragen. Davon müssen |
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auf die Grundpflege |
auf die Grundpflege |
auf die Grundpflege |
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mindestens 46 Minuten |
mindestens 2 Stunden |
mindestens 4 Stunden |
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entfallen. |
entfallen. |
entfallen. |
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Bei allen drei Pflegestufen gilt:
Zur Grundpflege zählt nur die Hilfe bei Körperpflege, Ernährung und Mobilität.
Beispielhafte Leistungen der Pflegekasse:
Pflegegeld
Pflegebedürftige erhalten Pflegegeld, wenn z.B. Angehörige die Pflege in geeigneter Weise übernehmen. Die Pflegekassen zahlen dann monatlich 225,- € in Pflegestufe I, in der Pflegestufe II 430,- € und in Pflegestufe III 685,- €.
Pflegesachleistungen
Sie werden von Beschäftigten der ambulanten Pflegeeinrichtungen erbracht. Auch Einzelpersonen, die mit er Pflegekasse einen Vertrag abgeschlossen haben, können diese Leistungen Ihnen zur Verfügung stellen. Es werden monatlich in der
• Pflegestufe I: bis zu 440,- EUR
• Pflegestufe II: bis zu 1.040,- EUR
• Pflegestufe III: bis zu 1.510,- EUR
gezahlt.
Pflegegeld- und Sachleistung können miteinander kombiniert werden. Beispiel: Sie pflegen Ihre Mutter, die in Pflegestufe II eingruppiert wurde. Das wöchentliche Baden übernimmt eine Pflegeeinrichtung, die zu Ihnen ins Haus kommt. Dies kostet monatlich 520,- EUR. Damit nehmen Sie lediglich 50 Prozent der Pflegesachleistung in Anspruch. Vom Pflegegeld steht Ihnen noch der Rest, also 50 Prozent oder 215,- EUR zu, die Sie von der Pflegekasse ausbezahlt bekommen.
Pflegehilfsmittel
Für die Pflege zu Hause übernehmen die Pflegekassen Pflegehilfsmittel, soweit sie nicht von einem anderen Leistungsträger gezahlt werden. Voraussetzungen: Die Pflege wird erleichtert, eine selbständigere Lebensführung dadurch ermöglicht und/oder eine Linderung der Beschwerden des Pflegebedürftigen tritt ein.
Zuschüsse zum Umbau der Wohnung
Bis zu 2.557,- EUR zahlen die Pflegekassen unter bestimmten Voraussetzungen, wenn das Wohnumfeld verbessert werden muss. Damit soll die Pflege im häuslichen Umfeld besser gewährleistet werden.
Verhinderungspflege (Ersatzpflege)
Bei Urlaub, Krankheit oder sonstiger Verhinderung der Pflegeperson kann eine Verhinderungspflege in Anspruch genommen werden. Im Kalenderjahr stehen dafür insgesamt 1.510,00 EUR für längstens vier Wochen zur Verfügung. Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson den Pflegebedürftigen vor der erstmaligen Verhinderungspflege mindestens sechs Monate gepflegt hat. Die Höhe der Leistung ist davon abhängig, ob ein ambulanter Pflegedienst oder eine nicht erwerbsmäßig tätige Ersatzpflegekraft die Verhinderungspflege übernimmt. Der Anspruch kann auch für den Aufenthalt in einer Kurzzeitpflegeeinrichtung verwendet werden.
Kurzzeitpflege
Kann die häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden und reicht auch teilstationäre Pflege nicht aus, besteht Anspruch auf vollstationäre Pflege in einer zugelassenen Kurzzeitpflegeeinrichtung. Im Kalenderjahr stehen insgesamt bis zu 1.510,00 EUR für längstens vier Wochen zur Verfügung.
Zusätzliche Betreuungsleistungen
Hilfen bei Demenz
Ist der Pflegebedürftige in seiner Alltagskompetenz erheblich eingeschränkt, z.B. bei demenzbedingten Ausfällen, geistiger Behinderung oder psychischer Erkrankungen, kann er dafür zusätzliche Betreuungsleistungen von der Pflegekasse erhalten.
In Abhängigkeit des Schweregrades der Fähigkeitsstörungen, können bis zu 100,- € Grundbetrag oder ein erhöhter Betrag bis zu 200,- € monatlich erstattet werden.
Sie können eingesetzt werden für:
• Niederschwellige Betreuungsangebote wie z.B.
- Aktivierungs- und Betreuungsgruppen für Menschen mit einer
Demenzerkrankung
- Stundenweise Entlastung im häuslichen Umfeld
• Tagespflege
• Verhinderungspflege in einer stationären Pflegeeinrichtung
Die zusätzlichen Betreuungsleistungen sind Pflegesachleistungen!
Dies sind nur einige der wesentlichen Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung